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    Erlass einer Planungszone über das Arbeitsgebiet Bahnhof Nord

    Der Gemeinderat hat über die Arbeitszone A2 nördlich der Bahnlinie eine Planungszone erlassen.

    Erlass einer Planungszone über das Arbeitsgebiet Bahnhof Nord

     1.    Gestützt auf Art. 27 RPG i.V.m. § 29 BauG hat der Gemeinderat am 27. August 2018 über die
             Arbeitszone A2 nördlich der Bahnlinie eine Planungszone erlassen.

    2.    Der Beschluss des Gemeinderates, der Situationsplan sowie die übrigen Akten liegen vom
            7. September 2018 bis 8. Oktober 2018 in der Abteilung Planung und Bau zu den üblichen
            Bürostunden zur Einsichtnahme auf.

    3.    Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die
            Verwirklichung des Zwecks der laufenden Revision der Nutzungsplanung erschweren.
            Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der
            Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 1
            und 2 BauG).

    4.    Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen die Festlegung dieser
            Planungszone während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.
            Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone kommt keine aufschiebende
            Wirkung zu (§ 29 Abs. 3 BauG). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen
            Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen
            und soweit möglich beizulegen. Auf eine Einsprache, welche diesen Anforderungen nicht
            entspricht, wird nicht eingetreten.

    5.    Der Erlass der Planungszone wird im Allgemeinen Anzeiger und im Amtsblatt des
            Kantons Aargau publiziert. Den Eigentümern der von der Planungszone erfassten Parzellen
            wird der Beschluss des Gemeinderates zugestellt

     

    Planungszone Bahnhof Nord

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